RS0046249 – OGH Rechtssatz
RS0046249 – OGH Rechtssatz
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Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).