RS0046073 – OGH Rechtssatz
RS0046073 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Wird die gütliche Übereinkunft im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist sie im Bescheid über die Bewilligung des Wasserrechts zu beurkunden; über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden; die Anrufung der Gerichte ist dann ausgeschlossen.
2.) Wurde hingegen das Übereinkommen nicht im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens getroffen, ist es dennoch gültig, es ist jedoch rein privatrechtlicher Natur; Ansprüche daraus sind im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.