JudikaturJustizRS0045884

RS0045884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1983

Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.