JudikaturJustizRS0045879

RS0045879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1966

Mit der Klage eines Vormundes auf Übergabe der in Pflege befindlichen Kinder wird nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben, noch betrifft er die im § 7 a Abs 3 JN aufgezeigten Streitigkeiten. Gemäß § 7 Abs 1 JN hat über eine solche Klage der Senat zu entscheiden. Die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist sowohl für die Frage der sachlichen Zuständigkeit als auch für die Besetzung des Gerichtes ohne Bedeutung.