Spruch § 179 NotO. bezieht sich nur auf Gebühren für Amtshandlungen des Notars. Entscheidung vom 7. Jänner 1953, 3 Ob 814/52. I. Instanz: Bezirksgericht Langenlois; II. Instanz: Kreisgericht Krems.…
Text Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Beitrages von S 1437.06 als Kosten für die Errichtung eines Kaufvertrages, Erwirkung der kuratelsbehördlichen Genehmigung und der grundbücherlichen Durchführung, eine Rangordnung für die Veräußerung und für sonstige Arbeiten. Das…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Auf die Kosten des Notars, die sich nicht auf die in § 1 der NotO. angeführte Tätigkeit beziehen, hat § 179 NotO. keine Anwendung zu finden. Die Tätigkeit des Notars, aus welcher sein Kostenanspruch abgeleitet wird, gehört vorliegendenfalls nicht zur Amtstätigkeit des Notars, so…