JudikaturJustizRS0045792

RS0045792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1995

Die (rückwirkend) am 17.03.1938 in Kraft getretene Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse vom 21.06.1939, DRGBl 1939 I 1037, 1056, im Gesetzblatt für das Land Österreich verlautbart am 04.07.1939 (Nr 763), erfaßte jedoch - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle Geldschulden, die auf Schilling mit Goldklausel (Goldschilling) oder Kronen mit Goldklausel (Goldkronen) lauteten, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des Goldklauselgesetzes entstanden waren. Die darin verfügte Umrechnung von Goldschilling und Goldkrone in Reichsmark (siehe Näheres in § 2 leg cit) machte die Goldklauseln illusorisch (hier: Baurechtsvertrag / Goldwertklausel); sie vereitelte die Absicht der Parteien, ihre Forderungen in ihrem ursprünglichen Wert zu sichern, sodaß für sie die Situation nicht anders lag, als hätten sie von vornherein keinen Vergleichsmaßstab festgelegt.