RS0045788 – OGH Rechtssatz
RS0045788 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).