Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 640,54 EUR (darin enthalten 106,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Oberösterreich (EZ 50). Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 407. Der Erstkläger kaufte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 18. 12. 2003. Mit Schenkungsvertrag vom 3. 8. 2005 …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Als Bescheide mit dinglicher Wirkung oder dingliche Bescheide werden solche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezeichnet, deren Wirkungen sich nicht anders als im Regelfall auf den Bescheidadressaten beschränke, sondern ihrer …