JudikaturJustizRS0045630

RS0045630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2017

Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz im Sinne des § 71 Abs 5 lit a Tir FLG wird, wie der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung K I - 1/76 - 10 vom 11.06.1976 ausgesprochen hat, durch diese Bestimmung in keiner Weise eingeschränkt, soferne die betroffenen Grundstücke nur überhaupt in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind.

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