JudikaturJustizRS0045597

RS0045597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1929

Vollversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft können, auch wenn sie ins Genossenschaftsregister eingetragen wurden, im Rechtswege angefochten werden. Inhalt der Bekanntgabe der Tagesordnung.