JudikaturJustizRS0045474

RS0045474 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2021

Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in den hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig.

Entscheidungen
63