JudikaturJustizRS0045357

RS0045357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1976

Im Sinne der neueren Lehre (vgl Bydlinski, Devisenvorschriften und Internationales Privatrecht, JBl 1956,380 ff) ist ein durch das ausländische Devisenrecht begründetes Zahlungsverbot vom österreichischen Gerichte zwar dann zu beachten, wenn die mit der Leistung verbundene Wertverschiebung - wenigstens auch - im Gebiet des Verbotsstaates vor sich gehen müßte. Wenn es sich aber lediglich um einen auf einem inländischen Sperrkonto liegenden Vermögenswert handelt, dann kommt nach dem für das anzuwendende Devisenrecht maßgeblichen Sachstatut lediglich österreichisches Devisenrecht zur Anwendung. In diesem Falle kann dem Klagebegehren des inländischen Gläubigers auch nicht die Einwendung tatsächlicher Unmöglichkeit der Leistung mit Erfolg entgegengesetzt werden.

Entscheidungen
7