JudikaturJustizRS0045345

RS0045345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1972

Das zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufene Schiedsgericht hat auch über Steitigkeiten zwischen dem amtlich bestellten Verwalter, der die Geschäfte des Vorstandes zu besorgen hat, und einem Mitgliede zu erkennen. Hängt der gegen ein Vereinsmitglied geltend gemachte Räumungsanspruch von der Lösung der Vorfrage ab, ob das Mitglied rechtmäßig aus dem klägerischen Verein ausgeschlossen worden ist, so ist die darüber ergangene Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes der gerichtlichen Überprüfung nur dann entzogen, wenn sie satzungsgemäß zustande gekommen ist. Dies trifft nicht zu, wenn durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.