RS0045292 – OGH Rechtssatz
RS0045292 – OGH Rechtssatz
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Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit.