JudikaturJustizRS0045278

RS0045278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2013

Bei Feststellung der Höhe des Ersatzes für bei einem Unfall im Inland beschädigte bewegliche Sachen, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft, ist in der Regel auf den gemeinen Wert der Sache an jenem Orte abzustellen, zu dem sie die engste Beziehung hat, normalerweise also auf den Wohnort des Geschädigten (Koziol, Haftpflichtrecht I S 154).

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