Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 1.124,50 EUR, die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 1.037,90 EUR der insgesamt mit 2.162,34 EUR (darin enthalten 360,39 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binne…
Text Entscheidungsgründe: Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin ist am 21. 2. 2008 nach dem Konsum eines alkoholischen Getränks, das ihm der Beklagte am Abend des 15. 2. 2008 zubereitet hatte, gestorben. Im Verfahren 6 Cg 125/09h des Landesgerichts Feldkirch begehrten die Witwe (Erstkl…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Die Parteien stimmen darin überein, dass die geltend gemachten Direktansprüche der Klägerinnen auf entgangenen und entgehenden Unterhalt dann nicht berechtigt sind, wenn sich der Beklagte wirksam auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungs…