Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Schiedsspruch, womit die Fa. Wilfried und Margit SCH*****, schuldig erkannt wurde, der Fa. D***** einen Betrag von S 315.250,20 samt 10 % Zinsen aus S 286.000,20 ab 31. März 1988 bis 31.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren die Aufhebung des Schiedsspruchs, mit dem sie schuldig erkannt worden seien, der klagenden Partei den Betrag von S 315.250,20 s.A. zu bezahlen. Der Schiedsspruch sei nicht datiert; es liege daher der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Außerdem sei i…
Rechtliche Beurteilung Es trifft zu, daß die von den Klägern zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens in erster Linie ins Treffen geführten Bestimmungen des § 592 Abs 2 und des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in Angleichung an ausländische Schiedsverfahrensordnungen (vgl. RV, 669 BlgNR, 15. GP, …