JudikaturJustizRS0045037

RS0045037 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2006

Über die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages ist mit Beschluß zu entscheiden auf die Bekämpfung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen der §§ 520 bis 528 anzuwenden.

Entscheidungen
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