JudikaturJustizRS0044905

RS0044905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Sind der Umfang der Prozessstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, dass mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre.

Entscheidungen
17