JudikaturJustizRS0044904

RS0044904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1954

Wurde über die Einwendungen gegen die Aufkündigung eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet, so dürfen die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden, sondern es muß mit Urteil entschieden werden.