§ 572 §. 572.
§ 572 §. 572. — ZPO
§ 572 §. 572. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
Inkrafttretungsdatum
01. April 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105066
Zuletzt nach Updates gesucht am
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.