JudikaturJustizRS0044870

RS0044870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2024

Wird bloß der Schriftsatz über die gerichtliche Aufkündigung, nicht aber der gerichtliche Räumungsauftrag (Gerichtsbeschluß) der gekündigten Partei zugestellt, dann kann mangels Zustellung dieses Beschlusses auch die Frist zur Erhebung der Einwendungen nicht in Gang gesetzt werden. Unterbleibt die Zustellung des Gerichtsbeschlusses, dann ist diese Zustellung nachzuholen. Es kann aber nicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Einwendungen erhoben werden, weil diese Frist nicht von der Zustellung des Kündigungsschriftsatzes, sondern von der Zustellung des gerichtlichen Räumungsauftrages in Gang gesetzt wird.