JudikaturJustiz6Ob203/22d

6Ob203/22d – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei W* F*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19. Juli 2022, GZ 1 R 45/22f 75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 28. Dezember 2021, GZ 8 C 151/19z 68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Beklagte zur Räumung und Übergabe einer Wohnung an den Kläger verpflichtet wurde.

[2] Mit seinem beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz erhob der B eklagte unter Punkt I. außerordentliche Revision und beantragte unter Punkt II., das Verfahren AZ 8 C 151/19z des Erstgerichts (gemeint: das gegenständliche Verfahren über die außerordentliche Revision) bis zur Entscheidung über die bereits vor Einbringung der außerordentlichen Revision beim Erstgericht anhängig gemachte Wiederaufnahmsklage des B eklagten vom 31. 8. 2022 zu unterbrechen.

[3] Das Verfahren über diese, gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Wiederaufnahmsklage ist beim Erstgericht zu AZ 8 C 544/22y anhängig.

[4] Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Über den Unterbrechungsantrag wurde bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[5] Für die (von Amts wegen oder auf Antrag anzuordnende) Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens aus Anlass einer während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Wiederaufnahmsklage ist – sei es, dass eine Unterbrechung zwingend vorgesehen (§ 544 Abs 1 ZPO) oder nach den Verhältnissen des Falles anzuordnen ist (§ 545 Abs 1 ZPO) – stets das zur Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage berufene Gericht ausschließlich zuständig (§ 544 Abs 2, § 545 Abs 2 ZPO; 4 Ob 64/04x; 3 Ob 108/01f; RS0044667).

[6] Über den Unterbrechungsantrag hat daher jenes Gericht, das in erster Instanz zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage berufen ist, als ausschließlich funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fall nicht der Oberste Gerichtshof (§ 532 Abs 1 und Abs 2 ZPO).

[7] Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Behandlung des Unterbrechungsantrags zurückzustellen. Auf die Verständigungspflicht gemäß § 544 Abs 2, § 545 Abs 2 letzter Satz ZPO wird hingewiesen.