Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.059,74 EUR (darin 343,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Wiederaufnahmsklägerin ist Medieninhaber eines Druckwerks, in dessen Ausgabe Nr 4 (Juni/Juli 2000) eine Darstellung erschien, die in satirischer Weise auf den Wiederaufnahmsbeklagten Bezug nahm. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. 1. 2001, 9a E Vr 5741/00, H…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen…