JudikaturJustizRS0044604

RS0044604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2023

Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.

Entscheidungen
11