RS0044576 – OGH Rechtssatz
RS0044576 – OGH Rechtssatz
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Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.