JudikaturJustizRS0044576

RS0044576 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.

Entscheidungen
12