JudikaturJustizRS0044559

RS0044559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2017

Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.

Entscheidungen
19