JudikaturJustizRS0044476

RS0044476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1963

Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des § 531 ZPO unter Einhaltung der Frist des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO möglich.