Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.149,73 EUR (darin 191,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23. 3. 2017 eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 76 Cga 111/15t des Erstgerichts iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO und die Stattgabe des dort gestellten Begehrens, die Beklagten zur Unterlassung verschiedener Behauptungen (betreff…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig , jedoch nicht berechtigt . 1. Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismitte…