JudikaturJustizRS0044218

RS0044218 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Die im § 7 RATG vorgesehen Beschlussfassung des Gerichtes löst lediglich eine Vorfrage für die Kostenentscheidung. Zweitinstanzliche Beschlussfassungen in der Richtung des § 7 RATG können daher in Ansehung ihrer Anfechtbarkeit nicht anders behandelt werden als Kostenentscheidungen.

Entscheidungen
14