JudikaturJustizRS0044195

RS0044195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines sich gegen die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Wertfestsetzung wendenden Rekurs stellt eine Entscheidung dar, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage Bedeutung haben kann; zufolge der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO ist eine derartige Entscheidung unanfechtbar. Dasselbe gilt für die Entscheidung der zweiten Instanz, daß als Kostenbemessungsgrundlage die Bestimmungen des § 11 RATG zu dienen haben.

Entscheidungen
8