Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Zurückweisung der Berufung vom 3. 3. 2014 gegen das Versäumungsurteil vom 17. 1. 2014 als verspätet (Punkt 2. des Spruchs des Erstgerichts) wiederhergestellt wi…
Text Begründung: Der am 17. 9. 2013 vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde der Beklagten an der vom Kläger angegebenen Adresse *****, G*****gasse *****, durch Hinterlegung am 25. 9. 2013 zugestellt und am 26. 9. 2013 behoben. Bei dieser Adresse handelt es sich um die im Firmenbuch seit 17. 12. 20…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch zulässig, er ist auch berechtigt. 1. Obwohl das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss in Bezug auf die Zurückweisung der Berufung der Beklagten ersatzlos aufgehoben hat, ist seine Entscheidung in Wahrheit…