JudikaturJustizRS0044035

RS0044035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten Instanz oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für diese Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt.

Entscheidungen
60