JudikaturJustizRS0043995

RS0043995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1980

Hat das Rekursgericht zu Unrecht einen Rekurs, der nach dem vorliegenden Sachverhalt abgewiesen hätte werden müssen, aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist der OGH berechtigt, sofort seine mit der Rekursentscheidung inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung an Stelle der aufzuhebenden rekursgerichtlichen Formalentscheidung zu setzen.

Entscheidungen
23