JudikaturJustizRS0043972

RS0043972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1984

Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach § 522 Abs 1 ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der getroffenen Verfügung werden in analoger Anwendung des § 508 a Abs 3 ZPO beide Parteien und das Prozeßgericht durch Übersendung einer Ausfertigung in Kenntnis gesetzt.