RS0043903 – OGH Rechtssatz
RS0043903 – OGH Rechtssatz
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Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt.