RS0043868 – OGH Rechtssatz
RS0043868 – OGH Rechtssatz
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Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach § 528 ZPO.