JudikaturJustizRS0043769

RS0043769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1994

Der Beklagte, der in erster Instanz eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten erwirkt hat, hat ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Beschlusses, mit dem die zweite Instanz die Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.

Entscheidungen
21