JudikaturJustizRS0043749

RS0043749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1953

Die abweichende Rechtsansicht des Revisionsgerichtes in der Entscheidung über die Revision kann auch - ohne aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt - im Verfahren über einen Restanspruch berücksichtigt werden.