Spruch Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.…
Text Begründung: In seiner am 25. April 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines Schmerzengeldbetrages von S 50.000,-- samt Anhang, wobei er im wesentlichen vorbrachte, er habe am 24. Februar 1987 zusammen mit seiner Gattin auf einem öffentlich zugän…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist unzulässig. Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO idF vor der Wertgrenzennovelle 1989 (aF), die hier gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwenden ist, durfte das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO aF nur dann aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 …