Spruch Der Rekurs der vierzehntklagenden Partei wird zurückgewiesen. Dem Rekurs der übrigen klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben. …
Text Begründung: Die Kläger, die nunmehr Wohnungseigentümer sind, begehrten den Zuspruch von Vermögensschäden, die die beklagte Partei als Hausverwalterin durch eine "Schlechtverwaltung" schuldhaft verursacht habe, als sie noch Mieter gewesen seien. Dabei wurde die beklagte Partei von allen klagenden Pa…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Vierzehntklägerin ist unzulässig, jener der übrigen Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt. I. Zum Rekurs der Vierzehntklägerin Die Abweisung des Klagebegehrens der Vierzehntklägerin durch das Erstgericht erwuchs unbekämpft in Rechtskraft, erhoben doch nur noch die anderen Kläger …