RS0043642 – OGH Rechtssatz
RS0043642 – OGH Rechtssatz
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Fehlt die Anwaltsunterschrift nicht auf dem für das Gericht bestimmten Schriftsatz, sondern nur auf einer dem Gegner zugestellten Ausfertigung, kann das die meritorische Erledigung der Revision nicht hindern, wenn eine Revisionsbeantwortung dessen ungeachtet erstattet wurde.