JudikaturJustizRS0043564

RS0043564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2012

Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Vorschriften zuständige Gericht adressiert und zur Post gegeben wird.

Entscheidungen
5