JudikaturJustizRS0043521

RS0043521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2018

Solange Schlussfolgerungen aus einem vorliegenden Tatbestände und aus Beweisergebnissen nur angestellt werden, um auf dem Weg von Erfahrungsschlüssen weitere Tatsachen zu erkunden, so hat dies, so wie beim Indizienbeweis, mit Rechtsanwendung nichts zu tun und ist daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen.

Entscheidungen
23