Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 24.097,91 S (darin 4.016,32 S an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit der am 9. 2. 1988 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,847.047,65 S sA zu verurteilen, und zwar die Erstbeklagte bei Exekution in den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 125, Grundbuch L*****, die Zweitbeklagte be…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vertreten die Beklagten die Ansicht, es sei auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, weil das Vorbringen der Beklagten, die vertragsgegenständlichen Liegenschaften seien über ihren Verkehrswert hinaus mit Pf…