JudikaturJustizRS0043460

RS0043460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2023

Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Absicht dessen, der eine Willenserklärung abgibt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.

Entscheidungen
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