JudikaturJustizRS0043319

RS0043319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1995

Eine unrichtige Anwendung der Prozeßgesetze wird zwar grundsätzlich als Verfahrensmangel geltend zu machen sein, doch ist bei der Wiederaufnahmsklage bei der Besonderheit des Klagsgrundes die Beurteilung der prozessuellen Klagsvoraussetzungen der rechtlichen Beurteilung des materiellen Tatbestandes gleichzuachten (so schon SZ 7/75).