JudikaturJustizRS0043307

RS0043307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2017

Mit dem Revisionsgrund nach Z 4 können die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nur angefochten werden, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Für diesen Revisionsgrund reicht es nicht aus, dass eine hienach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere ebenfalls als möglich anzuerkennende ersetzt werden kann. (vgl RG vom 22.10.1941, IV 121/41).

Entscheidungen
44