JudikaturJustizRS0043281

RS0043281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1992

Eine Aktenwidrigkeit betrifft die Tatfrage und kommt daher im Rahmen des § 503 Abs 2 ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht, weil § 503 Abs 2 ZPO die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage voraussetzt.

Entscheidungen
8