Text Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei, nämlich die G*****aktiengesellschaft, FN ***** des HG Wien, mit dem Sitz in*****, schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers, Herrn Anton S*****, geboren am*****, ob des ihr gehörigen 1/…
Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die jedoch unzulässig ist. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtss…